Konditionen BBV

§ 1 - Bereitstellung und Übernahme von Mietgeräten

Die zu vermietenden Geräte werden vom Vermieter in betriebsbereitem Zustand bereitgestellt, Geräte mit Verbrennungsmotor werden voll getankt.
Der Mieter ist verpflichtet, bei Übernahme des Gerätes dessen ordnungsgemäßen und betriebsbereiten Zustand zu überprüfen und diesen mit dem Empfang durch Unterschrift auf den Übergabepapieren zu bescheinigen.
Ferner verpflichtet er sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgerätes anzuzeigen.

§ 2 - Haftung des Vermieters

Vermietungen können nur soweit durchgeführt werden, wie es der Umfang des Mietlagers erlaubt. Die Liefermöglichkeit von Mietgeräten bleibt vorbehalten.
Der Vermieter ist stets bemüht, die angemieteten Geräte pünktlich bereitzustellen.
Eine Haftung für Kosten oder Schadenersatz aufgrund verspäteter Anlieferung oder Nichtlieferung von Mietgeräten, durch den Vermieter ist ausgeschlossen.
Sollten beim Mieteinsatz Mängel am Mietgerät auftreten, die eindeutig auf das Verschulden des Vermieters zurückzuführen sind, werden diese vom Vermieter schnellstmöglich in dessen Werkstatt kostenlos behoben.
Der Vermieter schließt eine weitergehende Haftung bezüglich Sach- und Personenschäden, ebenso irgendwelchen Schadenersatz ausdrücklich aus.
Ferner haftet der Vermieter nicht für Mängel an den mit dem Mietgerät ausgeführten Arbeiten, auch nicht für Folgeschäden.
 

§ 3 - Mietpreise

Der Mietpreis gilt für normale Nutzung im 8-Stunden-Tag und bei einer 5-Tage-Woche und wird zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet.
Zusätzliche Arbeitsstunden durch Wochenendarbeit, Mehrschichtbetrieb oder andere ungewöhnliche Beanspruchung mit entsprechend hoher Abnutzung hat der Mieter dem Vermieter vor Verwendung des Mietgerätes anzuzeigen und werden zusätzlich berechnet.
So weit nicht anders vereinbart beginnt die Miete mit dem Tag der Abholung bzw. Anfuhr und gilt ab Lager Merzig. Hin- und Rücktransport gehen zu Lasten des Mieters.
Die Miete ist spätestens bei Abholung oder Anfuhr im voraus zu zahlen.
Das Mietverhältnis endet mit der Rücklieferung des Gerätes, bei Krananmietung auf besondere Vereinbarung hin auch nach Freimeldung des Krans und dessen Schlüsselübergabe an den Vermieter.
Zum Ausgleich von Mietzahlungen werden grundsätzlich keine Wechsel akzeptiert.
Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung im Rückstand, so ist der Vermieter berechtigt, das Gerät ohne Anrufung des Gerichtes auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Gerät und den Abtransport desselben zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen.
Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich einer erhaltenen Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

§ 4 - Pflichten des Mieters

Der Mieter hat sich zu vergewissern, dass das angemietete Gerät den Zulassungs- und Sicherheitsbestimmungen für seinen Arbeitseinsatz entspricht.
Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt nur bestimmungsgemäß einzusetzen, bei der Benutzung die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbedingungen sowie Straßenverkehrsvorschriften und die Vorgaben gemäß vorliegender Bedienungsanleitungen zwingend einzuhalten.
Der Mieter verpflichtet sich, das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Der Mieter verpflichtet sich, das Mietgerät weder an einen Dritten weiterzuvermieten noch Rechte aus diesem Vertrag abzutreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einzuräumen.
Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen.
Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen, so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

 

§ 5 - Wartung und Reparatur der Mietgeräte

Der Mieter ist verpflichtet, die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des angemieteten Gerätes auf seine Kosten durchzuführen.
Anfallende Inspektions- und Reparaturarbeiten sind rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter oder in Abstimmung mit ihm durchführen zu lassen.
Bei einer Mieteinsatzdauer ab drei Monate und bei Mietkauf gehen Inspektionen und Reparaturen zu Lasten des Mieters.
Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, das Mietobjekt zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Der Mieter hat dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Verursacher.
 

§ 6 - Rücklieferung von Mietgeräten

Das Ende der Mietzeit ist rechtzeitig vorher anzuzeigen.
Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
Insbesondere müssen die Mietgeräte möglichst mittels Hochdruckreiniger gesäubert zurückgeliefert werden. Ist die Säuberung durch den Vermieter notwendig, werden mindestens 50,-- EURO berechnet.
Wird das Gerät in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner vorgenannten Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen ist, so verlängert sich die Mietzeit bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.

§ 7 - Stillliegeklausel

Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch der Vermieter zu vertreten hat (z.B.: Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen u. ä.) an mindestens 10 aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab dem 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.
Der Mieter hat, falls nicht anders vereinbart, für die Stillliegezeit vom 11. Stillliegetag an den handelsüblichen Prozentsatz von 75% der vereinbarten Miete zu zahlen.
Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.

§ 8 - Haftung des Mieters

Bei Rücklieferung nicht oder defekt zurückgegebener Teile werden diese sofort zum marktüblichen Preis berechnet. Versehentlich nicht zurück gelieferte Zubehörteile und Papiere sind spätestens am darauf folgenden Tag zurückzuliefern. Andernfalls erfolgt die Berechnung.
 

§ 9 - Kündigung

Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beenden:

a) wenn nach Vertragsabschluss dem Vermieter Tatsachen bekannt werden, nach denen die Kreditwürdigkeit des Mieters nicht mehr gewährleistet erscheint,
b) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters das Gerät oder einen Teil des selben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen nicht nachvollziehbaren Ort verbringt,
c) bei Verstoß gegen die §§ 3, 4 und 5

§ 10 - Verlust und Versicherung der Mietgeräte

Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zu treffen zur Sicherung des Mietobjektes gegen Diebstahl, Sachbeschädigung und Vandalismus.
Entstehende Schäden hat der Mieter dem Vermieter voll zu ersetzen.
Der Mieter kann bei ausdrücklicher Erklärung auf dem Mietauftrag das angemietete Objekt auch eigenverantwortlich versichern. Auf Verlangen des Vermieters ist ein aktueller Versicherungsnachweis über ABMG-Deckung (Volldeckung) vorzulegen.
Im Schadensfall ist der Vermieter unverzüglich (ohne schuldhaftes Verzögern) schriftlich zu informieren, bzw., bei Eigentumsdelikten und Fremdverschulden, ein Nachweis über die polizeiliche Meldung vorzulegen.
Bei Diebstahl trägt der Mieter 25% des Wiederbeschaffungswertes, mindestens jedoch den Selbstbehalt mindesten jedoch den festgelegten Selbstbehalt der SBK Klasse.

Die Versicherungsprämien entsprechen dem Stand der Drucklegung. Eine Änderung aufgrund Prä- mienanpassung durch den Versicherer (Schadensverlauf) ist daher zu Beginn des nächsten Miet- monats nach Prämienanpassung möglich.
 

§ 11 - Verschiedenes

Sollte irgend eine Bestimmung dieses Vertrages aus irgend einem Grunde unwirksam werden, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
Bei Mietkauf gelten ferner die Geschäftsbedingungen der Mann + Magar GmbH, Merzig, insbesondere bezüglich des Eigentumsvorbehaltes.
Der Mietvertrag endet bei Insolvenz oder Insolvenzantrag eines der beiden Vertragsparteien.

§ 12 - Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt 66663 Merzig als vereinbart.

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